Das klassische Netzanschlussverfahren ist faktisch überlastet
- Netzbetreiber werden mit Anfragen überzogen, die die real verfügbaren Kapazitäten um ein Vielfaches übersteigen
- Vorrangige Projekte blockieren Kapazitäten jahrelang
- Netzverstärkungen dauern lange (Planfeststellung, Material, Bau)
➡️ Ergebnis: 3–7 Jahre Wartezeit sind keine Seltenheit – für Investoren wirtschaftlich oft inakzeptabel.
Der Ausweg: Flexible Netzanschlussvereinbarung
Seit rund einem Jahr gibt es eine rechtlich saubere Abkürzung:
👉 Netzanschluss mit vorgezogener Inbetriebnahme, aber begrenzter Leistung
Rechtsgrundlagen:
- § 8a EEG → für Erzeugungsanlagen (nur Einspeisung)
- § 17 Abs. 2b EnWG → für Entnahme und Einspeisung → entscheidend für Batteriespeicher
💡 Wichtig:
Für Batteriespeicher ist das EnWG die maßgebliche Norm, weil Speicher sowohl Strom beziehen als auch einspeisen.
Was regelt die flexible Vereinbarung konkret?
Netzbetreiber und Anlagenbetreiber vereinbaren vorübergehende Leistungsgrenzen, bis der endgültige Netzanschluss technisch möglich ist.
Das Gesetz sieht drei Varianten vor:
1️⃣ Statische Leistungsbegrenzung
- Feste Obergrenze (z. B. max. 20 MW statt 50 MW)
- Gilt dauerhaft und unabhängig von der Netzsituation
- Einfach umzusetzen, aber wirtschaftlich oft suboptimal
✅ Vorteil: schnell, technisch simpel
❌ Nachteil: Ertragsdeckel auch bei freiem Netz
2️⃣ Dynamische Leistungsbegrenzung
- Leistung wird abhängig vom aktuellen Netzzustand begrenzt
- Netzbetreiber gibt Zeitfenster oder Schwellen vor
- Typisch: Begrenzung nur bei Netzengpässen
✅ Deutlich bessere Erlösperspektive
❌ Erfordert Kommunikation & Steuerungstechnik
3️⃣ Volldynamische Leistungsbegrenzung (Königsklasse 👑)
- Echtzeit-Steuerung durch den Netzbetreiber
- Einspeise- und Entnahmeleistung jederzeit netzdienlich angepasst
- Ideal für Arbitrage + Netzdienstleistungen
✅ Maximale Flexibilität & Wirtschaftlichkeit
❌ Höchste technische und vertragliche Komplexität
Warum das für Batteriespeicher besonders attraktiv ist
Batteriespeicher sind keine klassischen Einspeiser, sondern:
- zeitlich flexibel
- steuerbar
- netzdienlich
➡️ Genau das will der Gesetzgeber nutzen.
Typische Vorteile:
- Projektstart 2–5 Jahre früher
- CAPEX wird früher aktiviert
- Bankfähigkeit steigt durch klaren Rechtsrahmen
- Besonders geeignet für:
- Arbitrage
- Regelenergie
- Kombination mit PV/Wind
- Stand-alone-Speicher
Aber Achtung: kein Selbstläufer ❗
Die Gesetze setzen Mindestinhalte voraus, u. a.:
- klare Definition der Leistungsgrenzen
- Transparenz über spätere Aufhebung
- Regelungen zur Netzverstärkung
- diskriminierungsfreie Anwendung
👉 In der Praxis hängt sehr viel vom Netzbetreiber und der Verhandlungsstärke des Projektträgers ab.
Kurzfazit
Flexible Netzanschlussvereinbarungen sind aktuell das schärfste Schwert, um Batteriespeicher trotz Netzmangel zu realisieren.
- kein Warten auf den „Vollausbau“
- rechtssicher
- investorenfähig
- politisch gewollt
Quelle:
landundforst
aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Wartezeit für Batteriespeicher durch flexible Netzanschlussvereinbarungen umgehen“ | Francksen
Inhalte mit KI erstellt oder verändert | ohne Gewähr!

Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).

