Nachträgliche Kaufpreiszahlungen
Veräußert ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seine Anteile, stellt sich häufig die Frage: Wie werden gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreiszahlungen behandelt, die erst Jahre später fällig werden?
👉 Antwort der Finanzverwaltung:
Ungewisse Zahlungen (z. B. gewinn- oder umsatzabhängig, Höhe im Notarvertrag offen) → gelten als nachträgliche Betriebseinnahmen im Jahr des tatsächlichen Zuflusses.
Feste Kaufpreisbestandteile (im Kaufvertrag betragsmäßig vereinbart) → müssen bereits im Verkaufsjahr berücksichtigt werden. Das kann eine Änderung des Steuerbescheids für das Verkaufsjahr nach sich ziehen.
Rechtsgrundlage
Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf ein BFH-Urteil zu § 16 EStG (BFH, Urteil v. 9.11.2023, Az. IV R 9/21). Dieses wurde auf § 17 EStG übertragen und gilt daher auch für den Verkauf von GmbH-Anteilen.
Praxis-Tipp
Kaufvertrag prüfen:
Sind Zahlungen betragsmäßig festgelegt oder ungewiss formuliert?
Dokumentation beachten:
Bei ungewissen Zahlungen später Einnahmen im Zuflussjahr buchen.
Steuerbescheid im Verkaufsjahr:
Muss angepasst werden, wenn feste Nachzahlungen vereinbart sind.
Quelle:
deutsche-handwerks-zeitung
aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Wie ist ein GmbH-Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen zu versteuern?“ | Francksen
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Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).

