Diese Pflichten haben Arbeitgeber steuerlich zu beachten
Längere Auszeiten und Sabbaticals werden auch in mittelständischen Unternehmen zunehmend häufiger. Für Arbeitgeber ergeben sich dabei einige lohnsteuerliche Besonderheiten.
Während eines unbezahlten Urlaubs fällt grundsätzlich keine Lohnsteuer an, sofern kein Arbeitslohn gezahlt wird und dem Arbeitnehmer auch kein geldwerter Vorteil – beispielsweise durch einen Dienstwagen – zufließt.
Wichtig ist jedoch die korrekte Dokumentation: Dauert der unbezahlte Urlaub mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage, muss im Lohnkonto eine Unterbrechung mit dem Kennzeichen „U“ vermerkt werden. Diese Unterbrechungen sind später auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zu melden.
Gerade bei mehrfachen unbezahlten Urlaubsphasen innerhalb eines Jahres sollten Unternehmen auf eine ordnungsgemäße lohnsteuerliche Erfassung achten.
Francksen-Einschätzung:
Flexible Arbeitszeitmodelle gewinnen zunehmend an Bedeutung. Arbeitgeber sollten jedoch sicherstellen, dass unbezahlte Urlaubszeiten korrekt dokumentiert und lohnsteuerlich ordnungsgemäß behandelt werden, um spätere Rückfragen von Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern zu vermeiden.
Quelle:
deutsche-handwerks-zeitung
aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „ bei unbezahlten Urlaubsphasen sollten Unternehmen auf lohnsteuerliche Erfassung achten“ | Francksen
Inhalte mit KI erstellt oder verändert | ohne Gewähr!

Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).

