ein echter Win-Win-Bonus
Arbeitgeber können Beschäftigte gezielt unterstützen, indem sie Zuschüsse zu Kindergarten- oder Krippengebühren zahlen oder diese komplett übernehmen. Dieses Gehaltsextra ist nach § 3 Nr. 33 EStG vollständig steuer- und sozialabgabenfrei – ein echter Win-Win-Bonus für beide Seiten.
Diese Regeln müssen Sie einhalten
Damit die Steuerfreiheit nicht verloren geht, sind drei Punkte entscheidend:
- Zusätzlichkeit: Der Zuschuss darf nicht durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden, sondern muss zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt werden.
- Alter des Kindes: Begünstigt sind nur nicht schulpflichtige Kinder, also bis zur Einschulung.
- Art der Kosten: Steuerfrei sind nur Zuschüsse zu Kindergarten, Kinderkrippe oder vergleichbarer Betreuung. Nicht begünstigt sind z. B. Sprachkurse oder Beförderungskosten.
Wichtig:
Der Arbeitgeber muss Nachweise über die Betreuungskosten und die Nicht-Einschulung des Kindes zu den Lohnunterlagen nehmen.
Quelle:
deutsche-handwerks-zeitung
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Inhalte mit KI erstellt oder verändert | ohne Gewähr!

Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).

