Wer weiterhin zahlt
Seit 2021 trifft der Solidaritätszuschlag nur noch rund 10 % der Steuerzahler. Zahlen müssen ihn vor allem Besserverdiener, Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften.
Für 2026 gilt:
- Soli fällt an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer über 20.350 € (Ledige) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagte) liegt.
- In einer Milderungszone steigt der Soli schrittweise an und beträgt nicht sofort 5,5 %.
Auch Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags (1.000 €/2.000 €) bleiben soli-pflichtig, ebenso Körperschaftsteuer bei GmbHs & Co.
Wann sonst noch Soli anfällt – und wann nicht
Pauschale Lohnsteuer:
- Arbeitgeber müssen 5,5 % Soli auf Pauschalsteuern zahlen (z. B. Betriebsfeiern, Mahlzeiten, Fahrkostenzuschüsse, Sachzuwendungen).
- Ausnahme: Minijobs mit 2 % Pauschsteuer → kein Soli.
Monatliche Gehaltsabrechnung:
Soli wird nur einbehalten, wenn die monatliche Lohnsteuer-Freigrenze überschritten wird (2026: 1.695,83 € ledig / 3.391,67 € zusammen).
Betriebsprüfungen:
Nachzahlungen für Jahre bis 2020 lösen weiterhin Soli aus.
Rechtsprechung:
Das Bundesverfassungsgericht hält den Soli für verfassungsgemäß; Änderungen sind nicht absehbar.
Kurzfazit:
Für die Mehrheit bleibt der Soli abgeschafft – wer gut verdient, Kapitalerträge hat oder Pauschalsteuern auslöst, zahlt weiter.
Quelle:
deutsche-handwerks-zeitung
aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Ein Überblick über Freigrenzen, Ausnahmen und aktuelle Rechtsprechung“ | Francksen
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Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).

