Kosten für die Erstausbildung gelten als Sonderausgaben
Kosten, die im Rahmen Ihrer ersten Ausbildung anfallen – ob eine rein schulische Ausbildung oder ein Bachelorstudium direkt nach dem Abitur – können Sie nur als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung absetzen. Bisher gab es immer wieder Streit darüber, ob der Fiskus diese Kosten nicht auch als Werbungskosten, wie bei einem Zweitstudium anerkennen muss. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch erst im vergangenen Jahr nach langjährigem hin und her, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Ausgaben für das Erststudium und Kosten für das Zweitstudium nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Az.: 2 BvL 22-27/14). …
Quelle:
topagrar
aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Expertin erklärt wie sie bei der Ausbildung Steuern sparen können“ | Francksen
Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).