Familienheim in der Ehegatten-GbR

BFH schafft endlich Rechtssicherheit

Gute Nachrichten für Ehepaare mit Immobilienvermögen:

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) klargestellt, dass die Schenkungsteuerbefreiung für das Familienheim auch dann greift, wenn die Immobilie in eine Ehegatten-GbR eingebracht wird. Damit kippt der BFH die bislang restriktive Verwaltungspraxis der Finanzämter.

Was war strittig?

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist die Übertragung des gemeinsam bewohnten Familienheims zwischen Ehegatten grundsätzlich steuerfrei. Umstritten war jedoch, ob diese Befreiung auch gilt, wenn das Haus nicht direkt übertragen, sondern in eine gemeinsame GbR eingebracht wird. Die Finanzämter sagten bisher: nein.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH sagt: Doch – die Steuerbefreiung gilt auch hier.

Kern der Begründung:

  • Bringt ein Ehegatte sein Alleineigentum am Familienheim in eine Ehegatten-GbR ein,
  • wird die GbR zwar zivilrechtlich Eigentümerin,
  • steuerlich wird der Immobilienwert aber den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.

Sind beide Ehepartner je zur Hälfte an der GbR beteiligt, liegt wirtschaftlich eine hälftige Schenkung an den anderen Ehegatten vor – und die ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei.

Warum das wichtig ist

Das Urteil eröffnet neue Gestaltungsspielräume:

  • Vermögensstrukturierung innerhalb der Ehe (z. B. für Haftung, Finanzierung, Nachfolge),
  • Steuerfreie Vermögensverschiebung trotz Zwischenschaltung einer Gesellschaft,
  • Planungssicherheit, weil der BFH klar gegen die bisherige Finanzamtslinie Stellung bezieht.

Gerade für Paare mit größerem Immobilienvermögen oder mit Blick auf Nachfolge- und Erbplanung ist das ein echter Hebel.

Praxistipp 💡

Auch wenn das Urteil Rückenwind gibt:

👉 Unbedingt steuerlich und rechtlich begleiten lassen.

Die GbR-Verträge, Beteiligungsquoten, Nutzungsregelungen und die tatsächliche Eigennutzung des Familienheims müssen sauber dokumentiert sein, damit die Steuerfreiheit nicht gefährdet wird.

Quelle:

deutsche-handwerks-zeitung

weitere Infos gibt es hier

aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Das Urteil ist für Paare mit größerem Immobilienvermögen ein echter Hebel“ | Francksen

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Klaus Francksen - Erfahrung in Bewertung, Vermittlung, und Verkauf von landwirtschaftlichen Immobilien

Klaus Francksen

Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
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  • Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
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