Steuerfrei nur noch im Ausnahmefall
Ein Landwirt überträgt seiner Tochter den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Auf dem Hof befinden sich zwei Wohnhäuser (Betriebsleiterhaus und ehemaliges Altenteilerhaus), die beide zuvor fremdvermietet waren und damit Betriebsvermögen darstellten.
Nach der Übernahme zieht die Tochter selbst in das frühere Betriebsleiterhaus ein und behandelt die Entnahme des Hauses in ihr Privatvermögen als steuerfrei.
Das Finanzamt widerspricht – und setzt einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn an.
BFH: Steuerfreie Entnahme nur bei Baudenkmal
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof bestätigen die Auffassung des Finanzamts:
🔴 Die Entnahme ist steuerpflichtig.
Begründung:
Eine steuerfreie Entnahme einer Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ist nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG nur noch zulässig, wenn
👉 es sich nach Landesrecht um ein Baudenkmal handelt.
- Diese Sonderregel gilt nicht für „normale“ Wohnhäuser.
- Die frühere Steuerfreiheit für fremdgenutzte Wohnungen endete spätestens zum 31.12.1998.
- Da das Betriebsleiterhaus kein Baudenkmal war, führte die Überführung ins Privatvermögen zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn – unabhängig davon, dass die Tochter dort selbst wohnte.
Praxishinweis für Landwirte und Hofnachfolger
⚠️ Typische Steuerfalle bei Hofübergaben
Wohnhäuser im Betriebsvermögen (insbesondere ehemals vermietete Gebäude) lösen bei Eigennutzung regelmäßig stille Reserven aus.
Wichtig vor der Übergabe prüfen:
- Gehört das Wohnhaus noch zum Betriebsvermögen?
- Wurde es jemals fremdvermietet?
- Liegt ein Baudenkmal vor (Landesrecht!)?
- Ist eine vorherige Entnahme oder Umstrukturierung sinnvoll?
👉 Gestaltung vor Übergabe ist entscheidend – nachträgliche Korrekturen sind regelmäßig steuerlich teuer.
Quelle:
agrarheute
aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „BFH hat entschieden: Steuerfreie Wohnhaus-Übernahme nur bei Baudenkmal“ | Francksen
Inhalte mit KI erstellt oder verändert | ohne Gewähr!

Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).

