Der Sommerurlaub steht vor der Tür
Warum also nicht den Mitarbeitern ein steuerbegünstigtes Gehaltsextra spendieren? Die Rede ist von der sogenannten Erholungsbeihilfe. Damit beteiligen Sie sich an den Kosten für den nächsten Urlaub, den Besuch einer Therme oder eines Freizeitparks. Als Arbeitgeber dürfen Sie einem Mitarbeiter folgende Zuwendungen überweisen und dafür die Pauschalsteuer von 25 Prozent ans Finanzamt abführen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG): …
Quelle:
deutsche-handwerks-zeitung
aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Wie Sie mit steuerbegünstigter Beihilfe den Urlaub der Mitarbeiter unterstützen können“ | Francksen

Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).