Corona-Soforthilfe: OVG bestätigt Rückforderungen

Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden: Unternehmen müssen Corona-Soforthilfen zurückzahlen, wenn der bei Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist.

In den verhandelten Fällen hatten Unternehmer im Frühjahr 2020 Soforthilfen von 9.000 bzw. 30.000 Euro erhalten. Bei einer späteren Überprüfung stellte die Investitionsbank Brandenburg (ILB) fest, dass in den maßgeblichen drei Monaten kein existenzgefährdender Liquiditätsengpass vorlag. Die Behörde widerrief daraufhin die Bewilligungen und forderte die Hilfen zurück.

Das OVG bestätigte nun diese Vorgehensweise. Nach Auffassung der Richter war aus den Förderbedingungen ausreichend erkennbar, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Überbrückung eines coronabedingten Liquiditätsengpasses gedacht war. Politische Aussagen, wonach die Hilfen „nicht zurückgezahlt werden müssen“, ändern daran nach Ansicht des Gerichts nichts.

Bedeutung für Unternehmer

Für viele Unternehmen laufen derzeit bundesweit Schlussabrechnungen und Rückforderungsverfahren zu Corona-Hilfen. Das Urteil stärkt die Position der Bewilligungsstellen erheblich.

Besonders betroffen sind Betriebe, bei denen:

  • die tatsächlichen Umsatzeinbrüche geringer ausfielen als erwartet,
  • ausreichend Liquiditätsreserven vorhanden waren,
  • Fördermittel nicht ausschließlich zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt wurden.

Empfehlung

Unternehmen sollten laufende Rückforderungs- oder Widerspruchsverfahren sorgfältig prüfen lassen. Entscheidend sind insbesondere:

  • die damaligen Antragsunterlagen,
  • Liquiditätsplanungen zum Antragszeitpunkt,
  • behördliche Hinweise und Förderbedingungen,
  • Vertrauensschutz- und Ermessensfragen.

Gerade bei höheren Rückforderungen kann eine individuelle rechtliche und steuerliche Prüfung sinnvoll sein.

Quelle:

deutsche-handwerks-zeitung

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Klaus Francksen

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