BFH bestätigt steuerfreie Abfindung für weichende Erben
Gute Nachrichten für Unternehmer, Landwirte und Immobilienbesitzer:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig sind (BFH, Urteil vom 20.01.2026, Az. VIII R 6/23).
Worum ging es?
Eltern übertrugen ihren Betrieb auf den Sohn. Die Tochter verzichtete im Gegenzug für sich und ihre Nachkommen auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und erhielt dafür eine finanzielle Abfindung.
Das Finanzamt wollte die Zahlungen als steuerpflichtige Einkünfte behandeln.
Der BFH widersprach klar: Die Abfindung bleibt einkommensteuerfrei.
Warum ist das wichtig?
Bei der Übergabe von:
- landwirtschaftlichen Betrieben
- Familienunternehmen
- Immobilienvermögen
- Erneuerbare-Energien-Projekten
müssen häufig Geschwister ausgeglichen werden, die den Betrieb nicht übernehmen.
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für solche Nachfolgelösungen.
Achtung: Wichtige Ausnahme
Entscheidend ist der Zeitpunkt.
Die Steuerfreiheit gilt nur für Verzichtsvereinbarungen vor dem Erbfall.
Wird erst nach dem Tod des Erblassers auf Pflichtteilsansprüche verzichtet und dafür eine Abfindung gezahlt, kann Einkommensteuer entstehen.
Francksen-Einschätzung
Für Familienunternehmen und landwirtschaftliche Betriebe bietet das Urteil neue Möglichkeiten, Betriebsvermögen zusammenzuhalten und gleichzeitig faire Lösungen für weichende Erben zu schaffen.
Eine frühzeitige Nachfolgeplanung kann dabei helfen:
- Pflichtteilsrisiken zu reduzieren
- Liquiditätsabflüsse zu begrenzen
- Familienfrieden zu sichern
- Unternehmens- und Hofnachfolgen langfristig abzusichern
Je früher die Gestaltung erfolgt, desto größer sind die rechtlichen und steuerlichen Spielräume.
Quelle:
deutsche-handwerks-zeitung
aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Urteil bietet neue Möglichkeiten für Familienunternehmen und landwirtschaftliche Betriebe“ | Francksen
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Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).

