Bauen im Außenbereich wird einfacher

So profitieren Landwirte vom neuen Bauturbo

Gemeinden können Wohnhäuser genehmigen, ohne Bebauungsplan, solange ein räumlicher Zusammenhang zum Ort besteht. Das eröffnet Landwirten neue Chancen:

Was jetzt möglich ist

  • Wohnbebauung auf Außenbereichsflächen, die an den Innenbereich angrenzen oder strukturell dazugehören.
  • Bauen oder Umnutzen von bisher landwirtschaftlich genehmigten Gebäuden wird leichter – z. B. zu Wohnraum.
  • Bis ca. 100 m Abstand zum Innenbereich gelten Vorhaben meist als zulässig.
  • Gemeinden dürfen Lärmschutzvorgaben lockern, etwa an Gewerbegebieten oder Bahnstrecken.
  • Keine Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten.

Nicht begünstigt:

  • Ställe
  • Wirtschaftsgebäude
  • gewerbliche Anlagen

So funktioniert das Verfahren

  • Gemeinde kann, muss den Bauturbo aber nicht anwenden.
  • Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von 2 Monaten nicht widerspricht.
  • Naturschutzrecht bleibt bestehen: Ausgleichsmaßnahmen bei Versiegelung sind weiterhin nötig.
  • Großvorhaben können eine strategische Umweltprüfung auslösen.

Empfohlener Ablauf für Landwirte

  • Vorbescheid bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen.
  • Gemeinde wird automatisch beteiligt.
  • Keine Antwort innerhalb von zwei Monaten = Einwilligung.
  • Genehmigung bis 31.12.2030 sichern – Baubeginn kann später erfolgen.

Fazit:

Der Bauturbo ist kein Freibrief, aber ein starkes Werkzeug, um eigene Wohnbauprojekte, Hofumnutzungen oder Grundstücksentwicklungen im Außenbereich schneller und einfacher durchzubringen.

Quelle:

topagrar

weitere Infos gibt es hier

aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Der neue Bauturbo erleichtert bis 2030 Wohnbauprojekte – auch im Außenbereich“ | Francksen

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Klaus Francksen - Erfahrung in Bewertung, Vermittlung, und Verkauf von landwirtschaftlichen Immobilien

Klaus Francksen

Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a.  bei:

  • Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
  • Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
  • Deutscher Bauernverband (DBV).

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