Bauabzugsteuer

Diese Pflicht trifft auch viele Vermieter

Viele Vermieter wissen nicht, dass sie bei größeren Bau- und Sanierungsmaßnahmen unter Umständen zur Einbehaltung der Bauabzugsteuer verpflichtet sind.

Wer mehr als zwei Wohnungen vermietet und Bauleistungen an seinen Mietobjekten beauftragt, muss grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt abführen. Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn das beauftragte Bauunternehmen eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.

Die Regelung betrifft insbesondere Modernisierungen, Sanierungen, Dacharbeiten, Fassadenarbeiten oder sonstige Handwerkerleistungen an vermieteten Immobilien.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die jährlichen Bauleistungen die Bagatellgrenze von 15.000 € voraussichtlich nicht überschreiten.

Francksen-Einschätzung:

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnanlagen und größeren Immobilienbeständen sollten bei Baumaßnahmen frühzeitig prüfen, ob die Bauabzugsteuer relevant wird. Fehler können zu Haftungsrisiken gegenüber dem Finanzamt führen.

Quelle:

deutsche-handwerks-zeitung

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aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Immobilien-Eigentümer sollten bei Baumaßnahmen prüfen, ob Bauabzugsteuer relevant wird“ | Francksen

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Klaus Francksen - Erfahrung in Bewertung, Vermittlung, und Verkauf von landwirtschaftlichen Immobilien

Klaus Francksen

Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a.  bei:

  • Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
  • Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
  • Deutscher Bauernverband (DBV).

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