Diese Pflicht trifft auch viele Vermieter
Viele Vermieter wissen nicht, dass sie bei größeren Bau- und Sanierungsmaßnahmen unter Umständen zur Einbehaltung der Bauabzugsteuer verpflichtet sind.
Wer mehr als zwei Wohnungen vermietet und Bauleistungen an seinen Mietobjekten beauftragt, muss grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt abführen. Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn das beauftragte Bauunternehmen eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.
Die Regelung betrifft insbesondere Modernisierungen, Sanierungen, Dacharbeiten, Fassadenarbeiten oder sonstige Handwerkerleistungen an vermieteten Immobilien.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die jährlichen Bauleistungen die Bagatellgrenze von 15.000 € voraussichtlich nicht überschreiten.
Francksen-Einschätzung:
Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnanlagen und größeren Immobilienbeständen sollten bei Baumaßnahmen frühzeitig prüfen, ob die Bauabzugsteuer relevant wird. Fehler können zu Haftungsrisiken gegenüber dem Finanzamt führen.
Quelle:
deutsche-handwerks-zeitung
aktuelle Unternehmer-Tipps zum Thema „Immobilien-Eigentümer sollten bei Baumaßnahmen prüfen, ob Bauabzugsteuer relevant wird“ | Francksen
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Klaus Francksen
Fachmakler für Agrar-Immobilien und Geschäftsführer / Allein-Gesellschafter der FRANCKSEN Wirtschaftskontor GmbH.
Mitgliedschaften: u.a. bei:
- Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG).
- Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR).
- Deutscher Bauernverband (DBV).

